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   LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 31 R 386/10   

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https://dejure.org/2011,20913
LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 31 R 386/10 (https://dejure.org/2011,20913)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.05.2011 - L 31 R 386/10 (https://dejure.org/2011,20913)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. Mai 2011 - L 31 R 386/10 (https://dejure.org/2011,20913)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R

    Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 31 R 386/10
    Dies gelte auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R).

    Diesbezüglich könne der Beitragsschuldner aber auch - wie hier der Kläger - auf die Hauptforderung zahlen und sich lediglich in Bezug auf die Nebenforderung auf Verjährung berufen (so BSG, Urteil vom 17. April 2008 a.a.O.).

    Für diesen sei es im Rahmen dieser Vorschrift bereits ausreichend, dass der Beitragsschuldner seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen habe (so BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R).

    Dann liege es am Beitragsschuldner, besondere, im Einzelnen zu prüfende Umstände vorzutragen, die diesen Vorwurf des Vorsatzes aus seiner Sicht entkräfteten (BSG, Urteil vom 17. April 2008, Az.: B 13 R 123/07 R).

    Bereits im Urteil vom 17. April 2008 (Az.: B 13 R 123/07 R), auf welches der Senat und das Sozialgericht Berlin hingewiesen haben, ist ausgeführt, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts genauso wenig selbst Kenntnis von bestimmten Umständen haben kann wie eine juristische Person des Privatrechts.

    Wie der Begriff vorsätzlich auszulegen ist, hat bereits das Sozialgericht Berlin unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. April 2008 (B 13 R 123/07 R) ausführlich dargestellt, so dass der Senat hierauf Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ).

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 67/09 R

    Nachversicherung - rückwirkende Erhebung von Säumniszuschlägen vom

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 26.05.2011 - L 31 R 386/10
    Sie bezieht sich auf den Inhalt der Bescheide, die bisherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, das Urteil des Sozialgerichts Berlin sowie auf die jüngst ergangene Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 01. Juli 2010, Aktenzeichen B 13 R 67/09 R, wonach auch das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 einem Anspruch auf Erhebung des Säumniszuschlages nicht entgegenstehe, weil es weder eine Zusicherung noch einen Verzicht enthalte.

    Im Urteil vom 01. Juli 2010 (Az.: B 13 R 67/09 R) hat das Bundessozialgericht im Einzelnen auch ausgeführt, warum aus dem von der Beklagten versandten Informationsblatt über die Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Hinblick auf die Erhebung von Säumniszuschlägen vom 28. März 2003 nichts für die betroffenen Beitragsschuldner Positives folgt.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - L 30 R 374/10

    Nachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - Erhebung von

    Das Schreiben der Beklagten enthält weder eine Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall abzusehen, noch einen Verzicht auf Säumniszuschläge (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2010, B 13 R 67/09 R, Rn. 27; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Oktober 2011, L 22 R 388/10, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, zitiert nach juris, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/10, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA).

    Zur Beurteilung der Frage, wann ein vorsätzliches Vorenthalten vorliegt, schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landessozialgerichts an, die entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ein vorsätzliches Vorenthalten bereits dann annimmt, wenn sog. bedingter Vorsatz vorliegt (BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10, Urteil vom 13. Oktober 2010, L 22 R 388/10, Urteil vom 15. Dezember 2011, L 22 R 1235/10 WA, jeweils zitiert nach juris, Urteil vom 10. Mai 2010, L 3 R 387/10, zitiert nach www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 30. Januar 2012, L 6 R 559/10 WA, Urteil vom 18. August 2011, L 33 R 430/11, jeweils nicht veröffentlicht).

    Denn dann könnte sich ein Schuldner nach Ablauf von vier Jahren seiner Zahlungspflicht stets mit der Behauptung entziehen, er habe zwar zunächst von seiner Zahlungspflicht gewusst, die geplante Zahlung sei jedoch unterblieben, weil er die Unterlagen verlegt und dann den Vorgang vergessen habe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Mai 2011, L 31 R 386/10).

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